Satzung in der Fassung
vom 16. Dezember 2021
Präambel
Die Stiftung Sustainable Future will mithelfen eine Welt zu gestalten, in der Nachhaltigkeit die bestimmende Anforderung an alles Handeln ist. Die Menschen, die die Zukunft unserer Gesellschaft sind, Kinder und junge Erwachsene sowie deren Familien benötigen oft besondere Unterstützung. Sie dürfen keine Armut erleiden, sie dürfen keiner Gewalt oder Diskriminierung ausgesetzt sein, sie sollen sich gesund entwickeln und frei entfalten können. Das Recht auf Behandlung mit Würde und Respekt, auf soziale Ge-rechtigkeit und ein freundliches Umfeld haben auch Kinder und junge Erwachsene und ihre Familien. Ihre Bedürfnisse, Rechte und Wünsche werden durch alle Projekte, die von der Stiftung gefördert werden, un-terstützt.
§ 1 Name, Rechtsstand
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Sustainable Future“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Treuhänderin, der „Stiftung Kinderfonds“, einer rechtsfähigen öffentlichen Stiftung des bürgerli-chen Rechts mit Sitz in München, verwaltet.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert die Zwecke der Jugendhilfe und der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der Flüchtlingshilfe sowie mildtätige Zwecke. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-zige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenord-nung (AO) und ist selbstlos tätig.
(2) Der mildtätige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die finanzielle Förderung von Hilfsprojekten für bedürftige Kinder, Jugendliche und deren Familien weltweit, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. Betreuungsangebote für schwerstbehinderte oder traumatisierte Kinder und Jugendliche).
b. die direkte finanzielle Unterstützung der unter a. genannten Personen.
(3) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung von Projekten und Einrichtungen zugunsten von Kindern und Jugendlichen.
(4) Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.
(5) Die Stiftung erfüllt die vorbezeichneten Zwecke durch die Zuwendung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO. Darüber hinaus kann die Stiftung die vorbezeichneten Zwecke selbst verwirklichen. Ein eigenes
operatives Tätigwerden steht unter dem Vorbehalt einer zuvor getroffenen vertraglichen Vereinbarung mit der Treuhänderin bzw. dem von ihr hierzu beauftragten Dritten.
(6) Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Eine Mittelzuwendung auch für die Verwirklichung anderer als der in Abs. 1 genannten Zwecke ist zulässig, darf aber nicht dauerhaft überwiegen.
§ 3 Einschränkung
(1) Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische und na-türliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismä-ßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regel-mäßige oder wiederholte Leistungen begründet.
§ 4 Grundstockvermögen
(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Ver-mögen (Grundstockvermögen) ist in seinem nominalen Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Grund-stockvermögen besteht bei Stiftungsgründung aus einem Barkapital von 25.000 Euro.
(2) Die Anlage des Grundstockvermögens obliegt der „Stiftung Kinderfonds“. Diese hat das Vermögen gesondert von ihrem Vermögen zu verwalten.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
b. aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermö-gens bestimmt sind.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Kosten der Stiftungserrichtung gehen zu Lasten der Stiftungsmittel.
(3) Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht zur zeitnahen Verwendung oder zur Erhö-hung des Grundstockvermögens bestimmt sind, dürfen nach Bedarf kurz-, mittel- oder langfristig zur Er-füllung des Stiftungszwecks verwendet oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(4) Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
(5) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Mittel der Stiftung dem Grundstockvermögen/ verb-rauchbaren Vermögen zugeführt werden.
(6) Sowohl Umschichtungsgewinne als auch realisierte Verluste sind in eine Umschichtungsrücklage einzu-stellen. Eine positive Umschichtungsrücklage kann nach Vorgabe des Stiftungsvorstands dem Grund-stockvermögen zugeführt werden oder für den Stiftungszweck verwendet werden.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung hat ein Gremium, den Stiftungsvorstand.
(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis vier Mitglieder. Die Mitglieder des Gründungsvorstands sind Hans-Nissen H. E. Andersen, Bettina Andersen, Gita Andersen und Hans-Nissen N. A. Andersen.
(3) Der Stiftungsvorstand bevollmächtigt ein Vorstandsmitglied als alleinigen Ansprechpartner der Treu-händerin. Alleiniger Ansprechpartner des Gründungsvorstands ist der Stifter, Herr Hans-Nissen H.E. Andersen. Der alleinige Ansprechpartner darf gegenüber der Treuhänderin bzw. dem von ihr beauf-tragten Dritten mit Wirkung für und gegen alle Vorstandsmitglieder Erklärungen abgeben und entge-gennehmen.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist deren Lebenszeit. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
(5) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig.
(6) Der Vorstand ergänzt sich durch Kooptation.
(7) Ist zu einem Zeitpunkt kein Stiftungsvorstand eingesetzt, so bestimmt die Treuhänderin oder ein von ihr bestimmtes Gremium einen Stiftungsvorstand.
(8) Ein Vorstandsmitglied kann durch die Treuhänderin jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
a. bei einer groben Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds;
b. bei Unfähigkeit eines Vorstandsmitglieds zur ordnungsgemäßen Ausübung des Vorstandsamtes;
c. bei dauerhafter Zerstörung des Vertrauens zwischen einem Vorstandsmitglied und der Treuhän-derin.
(9) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege ersetzt werden.
(10)Die Aufgaben des Stiftungsvorstands liegen in der Kontrolle der Pflichten der Treuhänderin und in der Wahrnehmung der Rechte der Stiftung.
(11)Im gesetzlichen Rahmen hat der Stiftungsvorstand gegenüber der Treuhänderin folgende Rechte:
a. Die Entscheidung, auf welche Empfänger die Stiftungsgelder verteilt werden.
b. Die Entscheidung, ob und welche individuellen Stiftungsaktivitäten durchgeführt werden, beispielsweise im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Die Durchführung solcher individuellen Stif-tungsaktivitäten obliegt kraft Treuhandverhältnis der Treuhänderin. Sie bzw. der hierzu beauftragte Dritte kann diese Aufgabe auf Wunsch des Stiftungsvorstands an einen Stiftungsbeauftragten über-tragen. Dies bedarf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Treuhänderin bzw. dem von ihr hierzu beauftragten Dritten.
c. Die Mitwirkung bei der Anlage des Stiftungsvermögens in Absprache mit der Treuhänderin unter Beachtung ihrer Anlagerichtlinien.
d. Entscheidungen im Sinne von § 5 Abs. 4, 5 und 6 über die Bildung und Auflösung von Rücklagen, die Bildung von Vermögen sowie die Verwendung von Mitteln.
(12)Der Stiftungsvorstand kann als weiteres Gremium einen Stiftungsbeirat ernennen. Einzelheiten über die Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung des Beirats festzuhalten, die der Stiftungsvor-stand erlässt.
§ 8 Stiftungsverwaltung
(1) Die Treuhänderin hat aus dem Treuhandverhältnis die Pflicht, für die Stiftung eine Basisverwaltung zu erbringen bzw. von Dritten erbringen zu lassen. Die Basisverwaltung wird gemäß der aktuellen Pau-schale vergütet und umfasst folgende Tätigkeiten für die Stiftung:
a. Die Kontoführung
b. Die Finanzbuchhaltung
c. Die Erstellung einer Jahresrechnung
d. Die Standard-Vermögensanlage
e. Die Bereitstellung der Daten für die Erstellung der Steuererklärung.
Darüberhinausgehende individuelle Leistungen der Treuhänderin oder eines von ihr beauftragten Drit-ten, die vom Stiftungsvorstand veranlasst sind, werden nach Zeitaufwand oder nach einer monatlichen Pauschale zulasten des Stiftungskontos abgerechnet
Kosten, die der Treuhänderin im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Treuhänderstrukturen (bei-spielsweise für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Gebühren für Qualitätssiegel, bei-
spielsweise für gute Treuhandverwaltung) entstanden sind, können zulasten des Stiftungskontos umge-legt werden.
(2) Die Treuhänderin hat darüber hinaus die Pflicht, Zuwendungsbestätigungen zu erstellen bzw. von Drit-ten erstellen zu lassen. Das Erstellen der Zuwendungsbestätigung wird gemäß der aktuellen Pauschale vergütet. Dem Stiftungsvorstand kann durch schriftlichen Auftrag der Treuhänderin bzw. des von ihr beauftragten Dritten das Recht eingeräumt werden, Zuwendungsbestätigungen selbst auszustellen.
(3) Die Treuhänderin hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Ge-schäftsjahr eine Jahresübersicht mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftung aufzustellen.
(4) Die Treuhänderin handelt im Außenverhältnis im eigenen Namen, im Innenverhältnis für Rechnung des Stiftungsvermögens.
§ 9 Umwandlung
Der Stiftungsvorstand hat jederzeit das Recht, die Stiftung auf Rechnung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln und in diesem Zusammenhang eine Satzungsänderung zu veranlassen, die den Vorschriften der jeweiligen Stiftungsaufsicht genügt. Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung erfor-derlich. Im Falle der Umwandlung wird der Stifter der Stiftung als Stifter für die rechtsfähige Stiftung zu-mindest in deren Satzungspräambel ausdrücklich genannt. Nach dem Tod des Stifters ist eine Umwand-lung möglich.
§ 10 Kündigung
(1) Sowohl der Stifter als auch der Stiftungsvorstand sowie die Treuhänderin haben das Recht, die Treu-händerschaft jeweils zum Jahresende ordentlich zu kündigen, der Stifter und der Stiftungsvorstand mit einer Frist von sechs Monaten, die Treuhänderin mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende. Bei einer Kündigung hat der Stiftungsvorstand bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertrags-laufzeit einen neuen Treuhänder zu benennen und bis zum 31.12. die Voraussetzungen für die Ver-mögensübertragung zu schaffen. Andernfalls wird die Stiftung aufgelöst. Die Treuhänderschaft kann außerdem aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Bei einer Kündigung durch den Stiftungsvorstand ist zu Lebzeiten des Stifters dessen Zustimmung er-forderlich.
Nach dem Tod des Stifters ist eine Kündigung durch den Stiftungsvorstand möglich. Sofern die Treu-händerin durch Verfügung von Todes wegen Alleinerbe/Schlusserbe des Stifters geworden ist, erlischt
das Treuhandverhältnis. In diesem Fall ist eine Übertragung des Stiftungsvermögens der Treuhandstif-tung auf einen anderen Träger ausgeschlossen Die Treuhänderin verwaltet das Vermögen weiterhin nach Maßgabe der aktuellen Satzung.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können mittels einstimmigen Beschlusses vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung der Treuhänderin durchgeführt werden, soweit dadurch die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegüns-tigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht verletzt werden. Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustim-mung erforderlich. Die Zustimmung der Treuhänderin darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.
Nach dem Tod des Stifters sind Satzungsänderungen möglich, sofern sie nicht den Stiftungszweck (§ 2), die Regelung über die Satzungsänderung (§11) oder die durch den Vermögensanfall begüns-tigte Körperschaft betreffen (§ 14). Eine Satzungsänderung ist jedoch möglich, wenn der Stiftungs-zweck nicht mehr realisierbar oder die durch den Vermögensanfall begünstigte Körperschaft nicht mehr vorhanden ist.
(2) Die Satzungsänderung muss in einer von der Treuhänderin und vom Stiftungsvorstand sowie, falls er-forderlich, vom Stifter der Stiftung unterzeichneten schriftlichen Erklärung enthalten sein. Die Treuhän-derin und der Stifter sowie der Stiftungsvorstand erhalten je eine Ausfertigung. Satzungsänderungen sind vorab mit dem Finanzamt abzustimmen.
§ 12 Vorsorgevollmacht oder Betreuerbestellung bei Stiftungsvorstand oder Stifter
(1) Soweit für die betreffende Person hinsichtlich der Vermögenssorge ein Betreuer bestellt worden ist und die Betreuung die Dauer von vier Monaten überschreitet
scheidet die Person automatisch aus dem Stiftungsvorstand aus.
entfallen die Zustimmungsvorbehalte des Stifters aus §§ 9, 10 Absatz 2, 11 Absatz 1, 13 und 14. Es gelten ab dann die Regelungen, die der Stifter für die Zeit nach seinem Tod vorgesehen hat.
Dies gilt auch, wenn für die betreffende Person zur Vermeidung einer Betreuung eine Vorsorgevoll-macht erteilt wurde, die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Gebrauch dieser Vorsorgevoll-macht nach schriftlicher Feststellung eines Arztes vorliegen und von der Vorsorgevollmacht bereits seit vier Monaten Gebrauch gemacht wird.
(2) Wird die Betreuung des Stifters wieder aufgehoben oder fallen die Voraussetzungen für den Ge-brauch der Vorsorgevollmacht für den Stifter weg, so leben die Zustimmungsvorbehalte des Stifters
aus §§ 9,10 Absatz 2, 11 Absatz 1, 13 und 14 wieder auf. Sofern der Stifter gemäß Absatz 1 aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden ist, hat er das Recht, nach Ablauf der regulären Amtszeit wieder ein Amt im Stiftungsvorstand zu übernehmen. Darüber hinaus ist eine Rückkehr des Stifters in den Stif-tungsvorstand auch möglich, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstands während einer laufenden Amts-zeit freiwillig zurücktritt.
§ 13 Auflösung der Stiftung
Sowohl der Stifter als auch der Stiftungsvorstand können gemeinsam mit der Treuhänderin die Auflösung der Stiftung beschließen. Die Auflösung ist vorab mit dem Finanzamt abzustimmen. Bei einer Auflösung durch den Stiftungsvorstand ist zu Lebzeiten des Stifters dessen Zustimmung erforderlich. Nach dem Tod des Stifters ist eine Auflösung nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Stiftung keine (auch keine testamentarischen) Spenden oder Zustiftungen mehr erhal-ten wird und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen im Verhältnis zu den Verwaltungskosten nicht nur kurzfristig so gering sind, dass eine Fortführung der Stiftung nicht mehr sinnvoll erscheint.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an die Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke in der Freie und Hansestadt Hamburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Zu Lebzei-ten des Stifters und nur mit dessen Zustimmung hat der Stiftungsvorstand das Recht, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu bestimmen, die anstatt der Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke das Vermögen der Stiftung erhalten soll und die es für den Zweck der Volks- und Berufsbildung zu verwenden hat.
München, den 16.12.2021